Die Stadt Drensteinfurt weist darauf hin, dass das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern verboten ist (sh. § 23 Abs. 1 der 1. VO zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)).
Die Missachtung dieser Vorschrift sowie der unsachgemäße Umgang mit Feuerwerkskörpern kann zu empfindlichen Bußgeldern oder haftungsrechtlichen Konsequenzen führen.