Soziale Leistungen
Soziale Leistungen
Die Leistungen nach dem SGB XII, für die die Stadt Drensteinfurt zuständig sind, unterteilen sich in:
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Übernahme von Bestattungskosten
- Hilfe zur Pflege
Bitte vereinbaren Sie für Beratung und Antragstellung einen Termin. So können wir uns für Sie und Ihr Anliegen ausreichend Zeit einplanen.
Hilfe zum Lebensunterhalt und Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII
Hilfe zum Lebensunterhalt und Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII setzen einen Antrag voraus.
Benötigte Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Vollmacht (bei Antragstellung für Dritte)
- Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid
- Mietvertrag , letztes Mieterhöhungsschreiben, Nachweis über Mietzahlungen
- Belege über selbstgenutztes Wohneigentum (Kredite, Grundbesitzabgaben, Wassergeld, Schornsteinfegerrechnung, Gebäudeversicherung)
- Jahresabrechnung der Heizkosten, Nachweis über Vorauszahlungen
- Bankverbindung einschließlich der Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Attest über Ernährungszulage (bei Diäten)
- Vermögensnachweise: Sparbücher, Wertpapiere, Kaufverträge, Grundbuchauszüge, Wertgutachten, Beleihungsnachweise, Nachweise zum PKW (KFZ-Schein, km-Stand)
- Einkommensnachweise: Wohngeld, Unterhaltsvorschuss, Grundsicherungsleistungen des bisherigen Sozialamtes, Lastenausgleich, Rentenbescheid des Rententrägers
- von der Krankenkasse: Krankenversichertenkarte, Bescheinigung über Beitragshöhe, Antrag auf freiwillige Versicherung, Krankengeldbescheid, Aussteuerungsbescheid
- Schriftverkehr des Rechtsanwaltes bei Geltendmachung von Unterhalt- oder Scheidungsurteil mit Versorgungsausgleich oder Unterhaltsurteile, Nachweis über laufende Unterhaltszahlungen
- Name, Geburtsdatum und Anschrift Unterhaltspflichtiger (Eltern, Kinder)
- Unterlagen über evtl. absetzbare Ausgaben: Nachweis über zu zahlende Versicherungsbeiträge, Gewerkschaftsbeiträge, besondere finanzielle Belastungen/Verpflichtungen.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Übernahme von Bestattungskosten
Verpflichtete zur Übernahme von Bestattungskosten können einen entsprechenden Antrag stellen, wenn es ihnen nicht zuzumuten ist, diese zu übernehmen. Zur Klärung der Zumutbarkeit ist eine umfangreiche Einkommens- und Vermögensprüfung erforderlich.
Zuständig ist grundsätzlich das Sozialamt des Sterbeortes, es sei denn, dass die oder der Verstorbene Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) erhalten hat. Dann ist der Antrag bei dem jeweiligen Leistungsträger einzureichen.
Verpflichtet zur Kostenübernahme sind in nachfolgend aufgeführter Reihenfolge:
- Verpflichtete aus Vertrag
- Erben
- Fiskus als Erbe
- Beschenkte
- Unterhaltspflichtige
- Vater eines nichtehelichen Kindes
Hilfe zur Pflege
Nicht in allen Fällen ist bei Hilfe- und Pflegebedürftigkeit der Verbleib in den eigenen vier Wänden möglich. Wird ein Umzug in eine Pflegeeinrichtung erforderlich, fehlt es häufig an ersten Informationen, die für die Auswahl des künftigen Zuhauses benötigt werden. Die Datenbank unter "Pflege Online" des Kreises Warendorf gibt Ihnen einen Überblick über die Einrichtungen im Kreis.
Wer finanziert den Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung?
Die Kosten werden nach täglichen Pflegesätzen abgerechnet und setzen sich aus vier Teilbeträgen zusammen. Dies sind:
- die Pflegekosten,
- die Kosten der Unterkunft und Verpflegung,
- die Investitionskosten und
- die Umlage zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung.
Die Pflegekasse beteiligt sich mit monatlichen Sätzen an den Pflegekosten.
Je nach Höhe Ihres Einkommen und Vermögens gewährt Ihnen der Kreis Warendorf ggfls. einen Zuschuss zu den Investitionskosten (sog. Pflegewohngeld), der maximal bis zur Höhe der gesamten Investitionskosten betragen kann. Wird Pflegewohngeld gewährt, darf der Einrichtungsträger Ihnen in dieser Höhe keine Investitionskosten mehr berechnen.
Für die durch die Pflegekassenleistung nicht gedeckten Pflegekosten, die nach Abzug eines eventuellen Pflegewohngeldes verbleibenden Investitionskosten und die Kosten der Unterkunft und Verpflegung müssen Sie Ihr Einkommen und Vermögen einsetzen.
Reicht dieses nicht aus, um den Platz in der Pflegeeinrichtung voll zu bezahlen, kann ergänzend Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege in Einrichtungen) beantragt werden. Hilfe zur Pflege wird aus Sozialhilfemitteln gewährt, soweit Ihnen und ggfls. Ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist. In diesem Fall würde auch geprüft werden, ob Sie vorrangige Unterhaltsansprüche gegenüber Ihren Kindern haben oder ob Herausgabeansprüche z. B. gegenüber Personen bestehen, die Sie innerhalb der letzten 10 Jahren in größerem Umfang beschenkt haben.
Wann muss der Sozialhilfeantrag gestellt werden?
Um keine Fristen zu versäumen, sollten Sie oder Ihre Angehörigen möglichst vor Aufnahme in der Pflegeeinrichtung bzw. vor dem Zeitpunkt, ab dem Sie Ihre Heimkosten nicht mehr selbst bestreiten können, das Sozialamt des Kreises Warendorf informieren. Sozialhilfe wird frühestens ab dem Zeitpunkt gezahlt, ab dem dem Kreis Warendorf oder einer kreisangehörigen Stadt/Gemeinde bekannt ist, dass die Kosten für das Heim vom Bewohner nicht gedeckt werden können.
Notwendige Unterlagen:
- Sozialhilfegrundantrag
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Kopien der Sparbücher, Sparveträge etc.
- ggfls. Vollmacht
- ggfls. Betreuungsurkunde
- Einkommens- und Vermögensnachweise
- Vermögensübertragungsverträge von Haus- und Grundbesitz,
- Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse bzw. von der Pflegekasse über die Heimbetreuungsbedürftigkeit
- Nachweise über die Höhe von Versicherungsbeiträgen
- Nachweise über Lebens- und Sterbeversicherungen
- Mietvertrag
- Wohngeldbescheid
- Namen und Anschriften der Kinder und des Ehegatte
Vordrucke sind bei den Sozialämtern der Städte und Gemeinden des Wohnortes erhältlich, die auch beim Ausfüllen der Anträge behilflich sind.
Weitere Auskünfte zur Finanzierung erhalten Sie auch beim Sozialamt des Kreises Warendorf,
Tel.: 0 25 81 / 53 50 30
Widersprüche
Wenn Sie mit der Entscheidung des Leistungsbescheides nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) der zuständigen Behörde nicht einverstanden sind, können Sie oder ein/eine Bevollmächtigte innerhalb eines Monats, nachdem Sie den Bescheid erhalten haben, Widerspruch erheben.
Sie haben drei Möglichkeiten, Widerspruch einzulegen:
1. Schriftlich
Anschreiben an das Sozialamt schicken, in dem Sie Widerspruch erheben und diesen begründen.
(Manchmal hat man jedoch nicht genügend Zeit, den Widerspruch ausreichend zu begründen. Dann reicht es aus, wenn Sie zunächst schriftlich Ihren Widerspruch erklären und in Ihrem Widerspruch darauf hinweisen, dass Sie die Begründung nachreichen werden. Sie können diese dann später schreiben und anschließend einreichen.)
2. Persönlich - Widerspruch zur Niederschrift
Sie können Ihren Widerspruch persönlich bei Ihrem Sozialamt erklären. Ihr/e Sachbearbeiter/in wird Ihren Widerspruch dann schriftlich festhalten und Ihnen zur Unterschrift vorlegen.
3. Elektronisch
Der Widerspruch kann auch elektronisch mit einer qualifizierten Signatur unter der E-Mail-Adresse stadt@drensteinfurt.de eingelegt werden. Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unwirksam. Bei der Verwendung der elektronischen Form der Widerspruchseinlegung sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die weiter unten aufgeführt sind.
Damit der Widerspruch gültig ist, muss unbedingt die Monatsfrist eingehalten werden.
Hinweis
Zunächst überprüft das Sozialamt die getroffene Entscheidung. Wenn sich herausstellt, dass die Entscheidung nicht richtig war, wird sie korrigiert. Es ergeht ein Abhilfebescheid.
Wenn die Überprüfung ergibt, dass die Entscheidung zutreffend ist, wir die übergeordnete Behörde eingeschaltet. Dies ist der Kreis Warendorf. Ihre Akte wird dann dorthin weitergeleitet.
Dort werden alle Aspekte nochmals geprüft. Diese Prüfung kann dazu führen, dass Ihr Widerspruch Erfolg hat. Das Sozialamt wird dann gebeten, Ihrem Widerspruch abzuhelfen. Das bedeutet, dass die Entscheidung in Ihrem Sinne geändert wird.
Die Prüfung kann aber auch ergeben, dass die ursprüngliche Entscheidung nicht zu beanstanden ist. In diesem Fall wird der Kreis Warendorf Ihren Widerspruch zurückweisen. Sie erhalten dann einen so genannten Widerspruchsbescheid.
Wenn Sie auch mit dem Widerspruchsbescheid nicht einverstanden sind, können Sie vor dem zuständigen Sozialgericht dagegen klagen.
Rechtsverbindliche E-Mails an die Stadt Drensteinfurt
Die Nutzung von E-Mails im täglichen Geschäftsleben wird immer selbstverständlicher. Die Kommunikation über E-Mail verschafft insbesondere Zeitvorteile auf Seiten des Versenders und des Empfängers. Mit der Stadt Drensteinfurt kann bereits seit Jahren elektronisch in Kontakt getreten werden. Alle Mitarbeiter/innen der Stadtverwaltung sind über E-Mails direkt erreichbar. Neu ist ab sofort, dass auch rechtsverbindliche E-Mails über die zentrale E-Mail-Adresse
stadt@drensteinfurt.de
an die Stadt Drensteinfurt gesandt werden können. Rechtsverbindlichkeit ergibt sich dann, wenn durch Gesetz die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift vorgeschrieben ist. Die geforderte Unterschrift kann in einer E-Mail durch die sogenannte elektronische Signatur ersetzt werden. Die bei der Stadt Drensteinfurt eingehende elektronische Form entwickelt dabei die gleiche Rechtswirkung wie die unterschriebene Papierform.
Rahmenbedingungen zur elektronischen Kommunikation
Die übermittelten Dokumente müssen, um dieselbe rechtliche Verbindlichkeit wie ein unterschriebenes Papierdokument zu erlangen, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinn des Signaturgesetzes versehen sein. Dafür muss eine Signatureinrichtung für qualifizierte elektronische Signaturen (Signaturkarte und Kartenleser) verwendet werden. Die Signaturkarte (Smartcard) wird von verschiedenen Trustcentern herausgegeben. Informationen über die elektronische Signatur finden Sie bei der Bundesnetzagentur.
Die Einlegung des Widerspruchs per einfacher E-Mail oder ohne qualifizierte elektronische Signatur ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
Sollten Sie noch nicht die Technik der elektronischen Kommunikation nutzen können, weichen Sie bitte - wie bisher - auf die papiergebundene Kommunikation aus.