Für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung im Kreis Warendorf benötigen Sie einen gültigen Wohnberechtigungsschein (WBS), welcher in Nordrhein-Westfalen ausgestellt wurde.
Sofern Sie bereits eine konkrete Wohnung in Beelen, Drensteinfurt, Ennigerloh, Everswinkel, Ostbevern, Sassenberg, Sendenhorst, Telgte oder Wadersloh in Aussicht haben, beantragen Sie bitte einen gezielten Wohnberechtigungsschein beim Kreis Warendorf (für die Orte Ahlen, Beckum, Oelde und Warendorf sind die jeweiligen Stadtverwaltungen zuständig). Ihre zukünftige Vermieterin bzw. Ihr zukünftiger Vermieter müsste eine Einverständniserklärung unterschreiben, dass sie bzw. er bereit ist, mit Ihnen einen Mietvertrag abzuschließen, sofern der WBS erteilt wird (enthalten im Antrag auf WBS unter der Rubrik „Formulare“, siehe unten). Der gezielte WBS berechtigt Sie dann zum Bezug dieser bestimmten Wohnung.
Ansonsten kann Ihnen auf Antrag ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein ausgestellt werden, mit welchem Sie in eine öffentlich geförderte Wohnung innerhalb von NRW einziehen dürfen. Die Wohnung muss die Ihrem Haushalt entsprechende Größe bzw. Raumzahl (siehe unten) aufweisen. Der Kreis Warendorf ist für Sie zuständig, wenn Sie in einem der oben genannten neun Orte Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Nutzen Sie bitte den unter der Rubrik „Formulare“ eingestellten Vordruck (siehe unten) zur Antragstellung. Alle Haushaltsangehörigen mit eigenem Einkommen müssen ferner den Vordruck „Einkommenserklärung“ ausfüllen und unterschreiben; bei einer sozialversicherungspflichtigen oder geringfügigen Beschäftigung muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Höhe des Einkommens im Vorjahr und in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung etc. aufführen und unterschreiben. Bei Bezug von öffentlichen Mitteln und sonstigen Einkünften bitte immer einen Nachweis, z.B. Bewilligungsbescheid in Kopie, beifügen.
Ein WBS wird u.a. erteilt, wenn bestimmte Einkommensgrenzen eingehalten werden.
Seit dem 01.01.2016 gelten folgende Einkommensgrenzen (§ 13 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen):
Haushaltsgröße Einkommensgrenze Wohnungsgröße
1 Person 18.430 € 50 qm
2 Personen 22.210 € 2 Wohnräume oder 65 qm
3 Personen 27.310 € 3 Wohnräume oder 80 qm
4 Personen 32.410 € 4 Wohnräume oder 95 qm
5 Personen 37.510 € 5 Wohnräume oder 110 qm
Die Beträge stellen Nettowerte dar, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen von Ihrem Bruttojahreseinkommen errechnet werden (somit entsprechen diese nicht dem Nettogehalt aus einem Einkommensnachweis).
Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöhen sich
- die maßgebliche Einkommensgrenze um 5.100 €
- und die angemessene Wohnungsgröße um 15 qm oder 1 Raum.
Gehören zum Haushalt Kinder im Sinne des § 32 Abs.1 bis 5 Einkommenssteuergesetz (Kinder, für die ein Antragsteller Kindergeld bezieht), erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 660 €.
Bei Zwei-Personen-Haushalten und jungen Ehepaaren mit mindestens einem Kind erhöht sich die Gesamtjahreseinkommensgrenze um 4.000 €. Als junge Ehepaare gelten Verheiratete bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahrs nach dem Jahr der Eheschließung, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat.
Das Jahresbruttoeinkommen wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im Einzelfall gemindert durch
- Werbungskosten (z. B. 1.000 € als jährliche Pauschale)
- Abzugsbeträge für Einkommensteuer (12 %), Krankenversicherung (10 %), gesetzliche Rentenversicherung (12 %)
- Unterhaltszahlungen etc.
- Freibeträge (z. B. für Schwerbehinderte, junge Familien etc.)
- Das Einkommen hilfloser Personen sowie das Einkommen Auszubildender, die gleichzeitig Kindergeld beziehen, wird bei Vorlage entsprechender Nachweise bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt.
Bei Fragen zu Ihrer maßgeblichen Einkommensgrenze, dem anrechenbaren Gesamteinkommen Ihres Haushalts oder der Wohnungsgröße wenden Sie sich gerne an den Kreis Warendorf.