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Übermittlungssperren (ÜSP)

Allgemeine Informationen

Die Meldebehörde darf Daten der Einwohner in folgenden Fällen weitergeben:

  1. An Parteien, Wählergruppen u.a. Träger von Wahlvorschlägen in Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
  2. Bei Alters- und Ehejubiläen
  3. An Adressbuchverlage
  4. An das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial an Personen, die im folgenden Jahr 18 Jahre alt werden
  5. An öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentliche-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, können der Übermittlung ihrer Daten widersprechen.

Wenn Sie dieses nicht wünschen müssen Sie einen Antrag stellen.

Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz   -BMG-

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