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Schneeräumen

Allgemeine Informationen

Wer ist zum Winterdienst verpflichtet?
Die jeweiligen Anlieger sind verpflichtet, die Fahrbahnen sowie die Straßen und Gehwege zu reinigen. Bei einem Eckgrundstück gilt dies für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen. Kann das Räumen oder Streuen z. B. aufgrund von Berufstätigkeit oder anderer Einschränkungen nicht selbst ausgeführt werden, ist durch die Anlieger sicher zu stellen, dass andere Personen diese Aufgabe übernehmen. 

Wann ist der Winterdienst durchzuführen?
In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr (sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr) gefallener Schnee ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls zu räumen; entstandene Eisglätte ist unverzüglich nach ihrem Entstehen zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des darauffolgenden Tages zur räumen bzw. zu beseitigen. 

Wo müssen Bürgerinnen und Bürger den Winterdienst durchführen? 
Auf Gehwegen oder Gehbahnen sowie an gefährlichen Stellen und auf den Fußgängerwegen sind die Anlieger verpflichtet, den Schnee in einer Breite von mindestens 1,00 Meter zu räumen. Die Räum- und Streupflicht gilt auch für Gehwege an Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und 
Schulbusse. Anliegerstraßen sind bis zur Mitte der Fahrbahn zu räumen. Befindet sich nur ein Anlieger an einer Straßenseite, ist die gesamte 
Straßenbreite zu räumen. Ob sich Ihr Grundstück im Bereich einer Anliegerstraße befindet, können sie der Straßenreinigungssatzung entnehmen. 

Wie ist der Winterdienst durchzuführen?
Grundsätzlich gilt: Erst Räumen – dann streuen! Mit einem Schneeschieber oder einem Besen beseitigen Sie bereits das „Gröbste“. Erst was dann als Schnee- und Eisglätte auf dem Gehweg oder der Fahrbahn verbleibt, ist mit geeigneten abstumpfenden Mitteln wie Sand oder Splitt, jedoch nicht mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen. Bei besonderer Glättegefahr ist das Streuen von Tausalz an gefährlichen Stellen der Gehwege, Gehbahnen oder Fußgängerüberwegen wie z.B. Treppen in Ausnahmefällen erlaubt. Salz darf grundsätzlich nicht auf Baumscheiben und Grünanlagen gestreut werden. 

Wohin mit Schnee und Eis?
Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf den Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder 
behindert wird. Es ist darauf zu achten, dass Entwässerungsrinnen, Gullydeckel, Hydrantenkappen etc. frei gehalten werden, um Staunässe bei einsetzendem Tauwetter zu vermeiden. Schnee und Eis von privaten Grundstücken dürfen nicht auf dem Geh- und Radweg oder der Fahrbahn abgelagert werden. 

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