Wer ein Reisegewerbe betreiben will, braucht hierfür eine Erlaubnis - die sog. Reisegewerbekarte.
Eine Reisegewerbetätigkeit liegt dann vor, wenn jemand gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung durch die Kundin bzw. des Kunden außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (oder es besteht keine solche gewerbl. Niederlassung)
- selbständig oder unselbständig Waren anbietet/verkauft und/oder
- selbständig oder unselbständig Bestellungen auf Waren aufsucht und/oder
- selbständig oder unselbständig Waren ankauft und/oder
- selbständig oder unselbständig Leistungen anbietet und/oder
- selbständig oder unselbständig Bestellungen auf eine Leistung aufsucht oder
- selbständig eine Tätigkeit im Schaustellerbereich ausübt
Wichtig ist, dass das Reisegewerbe (bis auf den Schaustellerbereich) auch von unselbständigen Personen ausgeübt werden kann, d. h. also von Angestellten. Dies bedeutet, dass auch die Angestellten oder "Aushilfen" dann im Besitz einer Reisegewerbekarte sein müssen!
Zu den Reisegewerben zählen z. B. viele sog. Haustürgeschäfte, das Werben für Zeitschriften- und Bücherabos sowie der Ankauf von Alteisen oder alten Möbeln. Aber auch handwerkliche Arbeiten können im Reisegewerbe ausgeführt werden.
Für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten bedarf es keiner Reisegewerbekarte, wenn jemand z. B. (keine vollständige Aufzählung):
- ausschließlich auf gemäß § 69 der Gewerbeordnung festgesetzten Messen, Ausstellungen, Groß-, Wochen-, Jahr- und Spezialmärkten tätig ist,
- Erzeugnisse aus eigener Urproduktion (Obst, Gemüse usw.) verkauft,
- Blindenwaren im Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes vertreibt und im Besitz eines Blindenwaren-Vertriebsausweises ist,
- von einem Verkaufswagen o.ä. in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel und andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt.
Es gibt aber auch Waren oder Leistungen, die nicht im Reisegewerbe angeboten werden dürfen, z.B.:
- Gifte, gifthaltige Waren
- Bruchbänder, medizinische Stützapparate, Bandagen u. ä.
- elektromedizinische Geräte incl. elektronischer Hörgeräte
- Wertpapiere, Lotterielose etc.
- Edelmetalle, Edelsteine
Alle hier genannten Aufzählungen sind nicht abschließend. Sofern Sie die Aufnahme einer Reisegewerbetätigkeit planen und sich nicht sicher sind, ob die Tätigkeit im Reisegewerbe zulässig ist, nehmen Sie bitte zuvor Kontakt mit Ihrer Wohnortgemeinde auf.