Inhaltsbereich der Seite

Hundeanmeldung

Allgemeine Informationen

Anmeldung eines Hundes

Steuerpflichtig ist der Hundehalter.

Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Stadt Drensteinfurt gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird.

Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme anzumelden.

Weitere Informationen finden Sie in der Hundesteuersatzung (siehe unten).

Welche Gebühren fallen an?

Informationen zur Hundesteuer und über Hundesteuerermäßigungen etc. erhalten Sie beim Steueramt oder in unserer Hundesteuersatzung.

Welche Fristen muss ich beachten?

Beginn und Ende der Steuerpflicht

  1. Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 (3) Satz 2 (s. Hundesteuersatzung) beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, im dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
  2. Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.
  3. Beim Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
zurück