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Hunde bestimmter Rasse

Allgemeine Informationen

Wenn Sie einen Hund folgender Rassen haben, dann benötigen Sie eine Erlaubnis zur Hundehaltung:

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Old English Bulldog
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Fila Brasileiro
  • Dogo Argentino
  • Rottweiler
  • Tosa Inu

sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

Voraussetzungen

Erlaubnispflicht:

Die Erlaubnis ist beim Fachbereich 3 - Sicherheit und Ordnung zu beantragen. Außerdem ist die Halterin oder der Halter verpflichtet jeden Umzug, die Abgabe und den Tod des Hundes mitzuteilen.

Weitere Voraussetzungen:

  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Nachweis der Sachkunde und Zuverlässigkeit
  • Halterin oder Halter muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
  • ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung
  • Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung
  • Fälschungssichere Kennzeichnung durch Mikrochip
Welche Unterlagen werden benötigt?

Sachkundenachweis:

Die Sachkunde ist durch Vorlage einer Sachkundebescheinigung der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes oder  einer anerkannten sachverständigen Stelle nachzuweisen.

Hunde bestimmter Rassen dürfen nur Aufsichtspersonen überlassen werden, die u. a. eine solche Sachkunde nachweisen können.

Als sachkundig gelten

  • Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber und Inhaberinnen einer Berufserlaubnis nach § 11 Bundestierärzteverordnung
  • Personen die einen Jagdschein besitzen oder Personen mit erfolgreicher Jägerprüfung
  • Personen, die eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung oder zum Handel mit Hunden besitzen (§ 11 Absatz 1 Nummer 3 Tierschutzgesetz)
  • Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer
  • Personen, die berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen

Zuverlässigkeitsprüfung:

Es muss ein beim Bürgerbüro zu beantragendes Führungszeugnis der Belegart O eingereicht werden.

Hunde bestimmter Rassen dürfen nur Aufsichtspersonen überlassen werden, die u. a. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und ebenfalls ein entsprechendes Führungszeugnis vorlegen.

Keine Zuverlässigkeit liegt zum Beispiel vor bei

  • Verurteilung wegen vorsätzlichem Angriff auf Leben oder Gesundheit
  • gemeingefährlicher Straftat
  • Straftat gegen Eigentum oder Vermögen
  • Trunkenheit oder Rauschmittelsucht
  • einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat
  • wiederholtem oder schwerwiegendem Verstoß gegen das LHundG NRW

Unzuverlässigkeit kann sich auch aus anderen Sachverhalten oder Delikten ergeben.

Haftpflichtversicherung:

Eine bestehende Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden ist durch Vorlage der Versicherungspolice nachzuweisen.

Mikrochip:

Die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einer elektronischen Marke (Mikrochip) ist nachzuweisen.

Rechtsgrundlage

§ 10 Landeshundegesetz NRW -LHundG NRW-

Was sollte ich sonst noch wissen?

Leinenzwang:

Leinenzwang besteht

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
  • in, der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Parkanlagen, Gartenanlagen und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufflächen
  • bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menscheansammlungen
  • bei öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
  • in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern
  • außerhalb befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
  • alle übrigen Bereiche außerhalb des befriedeten Besitztums

Für die zuletzt genannten Bereiche ist eine Befreiung vom Leinenzwang nach erfolgreicher Verhaltensprüfung bei einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt oder bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle möglich.

Maulkorbzwang:

Ein Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung ab Vollendung des sechsten Lebensmonats des Hundes ist vorgeschrieben.

Eine Befreiung vom Maulkorbzwang ist nach erfolgreicher Verhaltensprüfung bei einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt möglich.

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