Zum Lebensunterhalt gehören insbesondere Ernährung, Kleidung, Unterkunft, Heizung, Hausrat und andere Bedürfnisse des täglichen Lebens. Die Hilfe setzt sich zusammen aus dem maßgebenden Regelsatz, den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, ggf. Mehrbedarfszuschlägen und Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Vorsorge und wird in der Regel monatlich ausgezahlt. Daneben sind auch einmalige Leistungen zur Wohnungserstausstattung, für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie zur Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen oder therapeutischen Geräten möglich.
Für Schülerinnen und Schüler können beim laufenden Bezug von Hilfeleistungen zusätzliche Bedarfe für Bildung und Teilhabe anerkannt werden (§34 SGB XII).
Anspruch auf Leistungen haben nur Personen,
- die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen,
- aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners
- und bei Kindern aus dem Einkommen und Vermögen der Eltern
bestreiten können.
Zum Einkommen gehören zum Beispiel:
- Renten, auch aus dem Ausland
- Pensionen
- Wohngeld
- Erwerbseinkommen
- Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauchrechten, Altenteilsrechten u.a.
- Unterhalt des getrennt lebenden / geschiedenen Ehegatten
- Zinsen
- Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Miet- und Pachteinnahmen
- Sonstiges
Vom Bruttoeinkommen können Steuern und bestimmte Versicherungen abgezogen werden.
Zum Vermögen gehören zum Beispiel:
- Haus- und Grundvermögen
- PKW´s
- Bargeld
- Wertpapiere
- Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkasse, Bausparkasse u.a.
- Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen
Nicht angerechnet werden Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 5.000 € und bei Verheirateten / Lebenspartnern von 10.000 €, wobei sich der Freibetrag um jede Person, die überwiegend unterhalten wird, um weitere 500 € erhöht.
Müssen Verwandte dafür bezahlen, dass ich Hilfe erhalte?
Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt wird immer die Unterhaltsverpflichtung der Verwandten ersten Grades (Kinder und Eltern) geprüft. Die Erben sind zum Kostenersatz aus dem Nachlass verpflichtet.
Wie lange wird die Hilfe gewährt?
Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorübergehend oder für längere Zeit gewährt. Dies richtet sich nach der Dauer der persönlichen Notlage. Der Hilfeempfänger muss jedoch alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einsetzen, um wieder unabhängig von der Sozialhilfe leben zu können.
Wie wird die Hilfe berechnet?
Die konkrete Ermittlung des sozialhilferechtlichen Bedarfes ist immer von den Besonderheiten des Einzelfalles abhängig. Auch wenn gesetzliche Vorgaben bestehen, ist daraus die Möglichkeit einer pauschalen Berechnung nicht herzuleiten. Wenden Sie sich daher in jedem Fall an das zuständige Sozialamt.