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Gewerberegisterauskunft

Allgemeine Informationen

Öffentliche und nichtöffentliche Stellen (auch Privatpersonen) können auf Antrag bei einem berechtigten Interesse eine Auskunft aus dem Gewerberegister hinsichtlich der Übermittlung von Grunddaten (Name, Gewerbeart, Betriebsanschrift) erhalten.
Soweit ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, kann sich die Auskunft auch auf weitere Angaben erstrecken. Zulässig unter diesen Voraussetzungen sind sowohl Einzelauskünfte als auch Gruppenauskünfte z.B. an Berufsverbände, Versicherungen und Handelsauskunfteien.

Welche Gebühren fallen an?

15,00 €

Rechtsgrundlage

§ 14 Gewerbeordnung -GewO-

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