Sachkundenachweis:
Den Nachweis über die Sachkunde kann nur von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt nach erfolgreich abgelegter Prüfung ausgestellt werden. Gefährliche Hunde dürfen nur Aufsichtspersonen überlassen werden, die u. a. eine solche Sachkunde nachweisen können.
Als sachkundig gelten
- Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber und Inhaberinnen einer Berufserlaubnis nach § 11 Bundestierärzteverordnung
- Personen die einen Jagdschein besitzen oder Personen mit erfolgreicher Jägerprüfung
- Personen, die eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung oder zum Handel mit Hunden besitzen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz)
- Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer
- Personen, die berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen
Zuverlässigkeitsprüfung:
Die Beibringung eines beim Bürgerbüro zu beantragenden Führungszeugnisses der Belegart O nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes ist erforderlich.
Gefährliche Hunde dürfen nur Aufsichtspersonen überlassen werden, die u.a. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und ebenfalls ein entsprechendes Führungszeugnis vorlegen.
Keine Zuverlässigkeit liegt zum Beispiel vor bei
- Verurteilung wegen vorsätzlichem Angriff auf Leben oder Gesundheit
- gemeingefährlicher Straftat
- Straftat gegen Eigentum oder Vermögen
- Trunkenheit oder Rauschmittelsucht
- einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat
- wiederholtem oder schwerwiegendem Verstoß gegen das LHundG NRW
Unzuverlässigkeit kann sich auch aus anderen Sachverhalten oder Delikten ergeben.
Haftpflichtversicherung:
Eine bestehende Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 500 000 Euro für Personenschäden und 250 000 Euro für sonstige Schäden ist nachzuweisen durch Vorlage der Versicherungspolice.
Mikrochip:
Die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einer elektronischen Marke (Mikrochip) ist nachzuweisen.