Jeder kennt sie und viele sind schon einmal mit ihnen gefahren bzw. haben sie betreten - doch kaum einer weiß, dass Riesenräder, Karusselle, Achterbahnen, Zelthallen, Kletterwände, Bühnen Tribünen etc. in der Amtssprache "Fliegende Bauten" heißen.
Fliegende Bauten (Abnahme)
Allgemeine Informationen
Zuständige Stelle
Das Kreisbauamt des Kreises Warendorf für Fliegende Bauten in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden ist zuständig für die Abnahme von Fliegenden Bauten.
Voraussetzungen
Fliegende Bauten sind ...
nach der Definition des § 79 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden, so z. B. Karusselle, Achterbahnen, mobile Kletterwände, Festzelte u. v. m.
Nicht als Fliegende Bauten gelten Baustelleneinrichtungen, Baugerüste, Wohnwagen, kleinere Zelte, die dem Wohnen dienen, Bungee-Jumping-Anlagen und Hüpfburgen etc.
Sind Fliegende Bauten baugenehmigungspflichtig?
Nein. Für die befristete Aufstellung (max. 3 Monate) ist keine Baugenehmigung erforderlich. Fliegende Bauten bedürfen jedoch einer sogenannten "Ausführungsgenehmigung", bevor sie erstmals aufgestellt und Gebrauch genommen werden. Dies gilt nicht für Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden (z. B. Schießgeschäfte, Losbuden, Verkaufswagen) sowie für Zelte bis zu einer Grundfläche von 75 m². Die vorgenannten Fliegenden Bauten müssen dennoch dem öffentlichen Baurecht entsprechen, also insbesondere standsicher sein.
Was sollte ich sonst noch wissen?
Ein Fliegender Bau (mit Ausführungsgenehmigung) darf nur in Gebrauch genommen werden, wenn die untere Bauaufsichtsbehörde (siehe unter "Zuständig:") ihn überprüft und abgenommen hat.
Der Betreiber muss daher die Aufstellung des Fliegenden Baus rechtzeitig (mind. 3 Tage) vorher dem Kreisbauamt unter Vorlage des Prüfbuches und - soll der Fliegende Bau in unmittelbarer Nähe einer baulichen Anlage oder Grundstücksgrenze aufgestellt werden - eines Lageplanes anzeigen.
Das Kreisbauamt prüft anhand der vorgelegten Unterlagen, ob eine gültige Ausführungsgenehmigung vorliegt und erforderliche Abstandsflächen zu vorhandenen baulichen Anlagen oder Grundstücksgrenzen eingehalten werden. Es können notwendige Auflagen vorgeschrieben oder die Aufstellung oder den Gebrauch des Fliegenden Baus untersagt werden, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist.
Bei der Gebrauchsabnahme selbst wird geprüft, ob
- der aufgestellte Fliegende Bau mit den Bauvorlagen übereinstimmt,
- die Standsicherheit im Hinblick auf die örtlichen Bodenverhältnisse gewährleistet ist,
- der Fliegende Bau betriebssicher ist,
- die Auflagen der Ausführungsgenehmigung erfüllt werden,
- Bauteile beschädigt oder stark abgenutzt sind.