Sie haben den Partner fürs Leben gefunden und Sie trauen sich? Gut, dann trauen wir Sie gerne.
Vor das Eheglück hat das Gesetz allerdings einige bürokratische Hürden gestellt. Die folgende Seite soll Ihnen dabei helfen, diese Hürden mit Leichtigkeit zu nehmen.
Am Anfang steht die Anmeldung zur Eheschließung, zu der Sie ein paar wichtige Unterlagen mitbringen müssen.
Die Anmeldung der Eheschließung sollte grundsätzlich von beiden Brautleuten bei dem Standesamt des Wohnortes vorgenommen werden. Die Ehe selbst kann dann bei jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Unterlagen, die für die Anmeldung der Eheschließung erforderlich sind, richten sich nach dem Familienstand und der Nationalität der Brautleute.
Wenn
• beide Verlobte deutsche Staatsangehörige sind,
• beide Verlobte volljährig und kinderlos sind,
• keine/r der Verlobten bereits verheiratet war,
• beide Verlobte ihren Hauptwohnsitz in Drensteinfurt haben und
• beide in Drensteinfurt geboren sind,
brauchen Sie zur Anmeldung der Eheschließung nur Ihre gültigen Personalausweise oder Reisepässe.
Sind einzelne oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt, benötigen Sie außerdem noch folgende Unterlagen:
1. wenn der Hauptwohnsitz nicht Drensteinfurt ist, eine aktuelle Aufenthaltsbescheinigung der zuständigen Meldebehörde „zur Vorlage beim Standesamt“;
2. wenn Sie nicht in Drensteinfurt geboren sind eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister (beim Standesamt ihres Geburtsortes);
3. Verwitwete und geschiedene Verlobte müssen zusätzlich eine aktuelle Eheurkunde, in der die Auflösung der letzten Ehe und die aktuelle Namensführung eingetragen ist (zu erhalten bei dem Standesamt, bei dem die Ehe geschlossen wurde) vorlegen.
Sollte sich Ihre Namensführung nach Auflösung der Ehe nicht geändert haben, reicht eine Heiratsurkunde und die Sterbeurkunde des Ehegatten bzw. das rechtskräftige Scheidungsurteil.
Wenn Sie sich in dieser Aufzählung wiederfinden, reichen die genannten Unterlagen meistens aus. Allerdings können in Einzelfällen - leider - weitere Unterlagen notwendig werden.
Gelche Gebühren fallen an?
Fast alle Beurkundungen und sonst. Leistungen des Standesamtes sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren ist bundeseinheitlich durch Verordnung festgelegt.
• Anmeldung der Eheschließung nach deutschem Recht : 40,00 € (mit ausländischer Beteiligung 66,00€)
• 2 Eheurkunden: 15,00 €
• je Meldebescheinigung: 9,00 €
• Erklärung zur Namensführung: 21,00 €
hinzu kommen für
• Samstagstrauung in der "Alten Post": 150,00 €
• Samstagstrauung im "Haus Venne": 270,00 €
• Trauung im "Haus Venne" während der Öffnungszeiten: 170,00€
• Familienstammbuch: ca.30,00 € -kein Kaufzwang-
Was ist zu beachten, wenn einer der Brautleute Ausländer ist?
Ein Ausländer muss, bevor er eine Ehe eingeht, ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen, das er von seiner Heimatbehörde bekommt. Dadurch wird nachgewiesen, dass nach dem Heimatrecht des Ausländers keine Ehehindernisse vorliegen.
Es gibt Länder, die ein solches Ehefähigkeitszeugnis nicht ausstellen, oder die Beschaffung eines solchen Zeugnisses ist nicht möglich (Nachweis erforderlich). In diesen Fällen kann ein Antrag beim zuständigen Standesamt gestellt werden, der an das Oberlandesgericht weitergeleitet wird. Der Präsident des Oberlandesgerichtes (in Drensteinfurt= OLG Hamm) kann nach Prüfung Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses erteilen.
Weitere Hinweise
Alle vorzulegenden Urkunden in nichtdeutscher Sprache müssen von einem anerkannten vereidigten Dolmetscher übersetzt und beglaubigt werden.
Die Urkunden sind jeweils im Original sowie in der Übersetzung vorzulegen.
Wenn jemand der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist ein Dolmetscher bei der Anmeldung selbst und bei der eigentlichen Trauung erforderlich (dies gilt auch dann, wenn ein Trauzeuge der deutschen Sprache nicht mächtig ist).
Hinweise für Verlobte unter 18 Jahren
Grundsätzlich kann eine Ehe nach deutschem Recht nur eingehen, wer achtzehn Jahre alt ist und wer geschäftsfähig ist. Darüber hinaus kann das zuständige Familiengericht auf Antrag Befreiung erteilen, wenn der oder die Antragsteller/in das 16. Lebensjahr vollendet hat und der künftige Ehegatte volljährig ist. (sogenannte Befreiung von der Ehemündigkeit durch das Familiengericht)
In folgenden Fällen sollten Sie sich auf jeden Fall persönlich beim Standesamt erkundigen
- eine/r der Verlobten besitzt eine ausländische Staatsangehörigkeit
- eine/r der Verlobten ist nicht im Bundesgebiet geboren
- eine/r der Verlobten ist selbst minderjährig
- eine/r der Verlobten hat ein minderjähriges Kind
- die Verlobten haben gemeinsame Kinder
- eine/r der Verlobten ist adoptiert
- eine/r der Verlobten hat mehrere Vorehen
- eine/r der Verlobten ist im Ausland geschieden worden