Eine Befreiung von der Biotonne ist im Einzelfall auf Antrag möglich, wenn kompostierbare Stoffe auf dem Grundstück nachweislich nicht anfallen.
Eine Befreiung kann weiterhin erteilt werden, wenn vom Antragsteller der Nachweis erbracht wird, dass er kompostierbare Stoffe fachgerecht und vollständig selbst auf dem eigenen Grundstück kompostiert oder einer anderen umweltverträglichen Verwertung (z. B. in der eigenen landwirtschaftlichen Produktion) zuführt und der durch die Eigenkompostierung erzeugte Humusstoff eine zweckentsprechende Verwendung findet.
Durch die Befreiung von der Biotonne werden die Restmüllgebühren um 21,00 € pro Jahr reduziert.