Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird.
Dies ist z.B. der Fall, wenn Sie Deutschland verlassen, also Ihren Wohnsitz in das Ausland verlegen, oder eine Nebenwohnung aufgeben.
Seit dem 01.11.2015 (Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes) muss der Auszug durch die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung nachgewiesen werden (s. Formulare)