Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 BauO NRW
Mit Einführung der neuen Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW) bedarf die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von:
- Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3
- sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und
- Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach Nummer 1 und 2
gemäß § 63 (1) BauO NRW keiner Baugenehmigung, wenn das / die Bauvorhaben:
- im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Absatz 1 oder der §§ 12, 30 Absatz 2 BauGB (Baugesetzbuch) liegen,
- sie keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuches bedürfen,
- die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist,
- sie keiner Abweichung nach § 69 BauO NRW bedürfen und
- die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 4 erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 BauGB beantragt.
Weitere Details bezüglich der Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW sind dem Gesetzestext zu entnehmen.
Bei Unvollständigkeit der Bauvorlagen ist eine weitere Bearbeitung nicht möglich und führt unweigerlich zu einer Zurückweisung; daher ist es wichtig, den Antragsvordruck sowie die Bauvorlagen vollständig und komplett vorzulegen.
Im Falle einer Zurückweisung eines Freistellungsverfahrens bzw. wenn mit dem Vorhaben bereits (rechtswidrig) begonnen wurde, ist ein Freistellungsverfahren nicht mehr möglich. In diesen Fällen ist auf jeden Fall ein Genehmigungsverfahren durchzuführen.