Erschließungsbeiträge
Die Gemeinden sind verpflichtet, Erschließungsbeiträge zu erheben. Erschließungsbeiträge werden zur Deckung des Aufwandes für die erstmalige endgültige Herstellung von Erschließungsanlagen erhoben. Erschließungsanlagen sind unter anderem Straßen, Wege und Plätze, unbefahrbare Wege (z.B. Wohnwege) und Lärmschutzeinrichtungen.
Beitragspflicht
Voraussetzung für eine Beitragserhebung ist das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht. Diese entsteht kraft Gesetzes, wenn der technische Ausbau abgeschlossen ist und folgende rechtliche Voraussetzungen vorliegen:
- Die ausgebauten Flächen befinden sich vollständig in gemeindlichem Eigentum.
- Die Anlage ist dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
- Die planungsrechtlichen Anforderungen sind erfüllt.
Solange die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, können Vorausleistungen gefordert werden.
Beitragspflichtige/r
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides (Mit-) Eigentümer/in des erschlossenen Grundstückes bzw. des Wohnungs- und Teileigentumsanteiles an einem erschlossenen Grundstück ist. Ist ein Erbbaurecht bestellt, so ist die/der (Mit-) Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Gegenstand der Beitragserhebung ist die Erschließungsanlage. Die Verteilung des entstandenen beitragsfähigen Aufwandes erfolgt demnach auf alle Grundstücke, die von der abzurechnenden Anlage erschlossen werden, im Verhältnis der Grundstücksflächen zueinander. Dabei werden unterschiedliche Nutzungen nach Art und Maß berücksichtigt.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist unter anderem abhängig von der Länge der Straße und der Anzahl der mit Kosten zu belegenden Grundstücken und Eigentumsanteile sowie der Ausbauweise der betreffenden Erschließungsanlage. Eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer kann daher nicht angegeben werden. Wie zuvor dargestellt, entsteht die Beitragspflicht nicht unbedingt bereits mit Abschluss der technischen Arbeiten. Daher werden Erschließungsbeiträge auch dann noch erhoben, wenn der Ausbau bereits längere Zeit zurückliegt.
Straßenanliegerbescheinigung
Straßenanliegerbescheinigungen können von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern und Bevollmächtigten angefordert werden. Der Antrag kann persönlich, schriftlich (formlos per Post oder Mail) oder per Fax erfolgen. Die Bescheinigung wird dann per Post zugestellt.
Gebühr
Für die Straßenanliegerbescheinigung ist eine Gebühr von 20,00€ festgesetzt.
benötigte Unterlagen
- Name und Anschrift der Antragstellerin/des Antragstellers
- Name und Anschrift der Grundstückseigentümerin/des Grundstückseigentümers
- Falls Antragssteller/in und Grundstückseigentümer/in nicht identisch sind, ist eine schriftliche Vollmacht der Eigentümerin/des Eigentümers erforderlich
- Grundstücksangaben (Straßenlage/ Straße, Hausnummer, Gemarkung-Flur-Flurstück)