Gartenbewässerung - Einbau Zwischenzähler
§ 4 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Drensteinfurt sieht vor, dass die Gebühr für Schmutzwasser nach der Menge des häuslichen Schmutzwassers berechnet wird, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Als Schmutzwassermenge gilt u.a. die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge, abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermenge, die nicht in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet wird (d.h. in Ihrem Fall das Frischwasser für die Gartenbewässerung).
Der Nachweis der verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen obliegt der/dem Gebührenpflichtigen, sprich Ihnen. Sie sind laut oben genannter Satzung verpflichtet, den Nachweis der verbrauchten Wassermengen durch einen auf Ihre Kosten eingebauten und ordnungsgemäß funktionierenden Abwassermesser oder Wasserzähler zu führen.
Konkret bedeutet das, dass Sie für die Zukunft einen geeichten Wasserzähler als Zwischenzähler einbauen können.
Ein "Abnahmeprotokoll" muss ausgefüllt zusammen mit einem entsprechenden Foto spätestens zum 30.11. eines jeden Jahres an die E-Mail-Adresse steuern@drensteinfurt.de gesendet werden.
Von dort erfolgt dann eine Reduzierung der Schmutzwassermenge um die Wassermenge, die Sie auf Ihrem Grundstück eingeleitet bzw. zurückbehalten haben.
Poolwasser gilt nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) als Schmutzwasser. Deshalb ist für die Wassermenge, die zur Befüllung von Pools verwendet worden ist, ein Abzug von der Schmutzwassergebühr ausgeschlossen. Wenn Sie eine Befüllung des Pools über den Gartenwasserzähler vornehmen, sind diese Wassermengen nicht abzugsfähig. Ein Abzug kann höchstens für Verdunstungsmengen erfolgen. Dafür ist es erforderlich, dass Sie die Maße des Pools angeben.